
Die
Abteilung ist in 4 Teile untergliedert:
Arbeit, Haus und Familie, Brauchtum, Glaube.

Den Berg- und Hüttenleuten war stets
eine besondere Rolle in der Gesellschaft
zuerkannt, die durch Bergordnungen und
Bergfreiheiten geregelt war. Aus ihrer
Arbeitswelt entwickelten sich vielfältige
Standesbräuche, die sich zum Teil
bis heute erhalten haben. Nach außen
hin zeigen sich diese am deutlichsten
in der Tracht.
Bergordnung und Bergfreiheit
Aus dem Gewohnheitsrecht entwickelten
sich im späten Mittelalter Bergordnungen
und Bergfreiheiten, in denen der technisch-wirtschaftliche
Bereich und die rechtlichen persönlichen
Verhältnisse des Bergmanns geregelt
waren. Während für die Oberpfalz
die Bergordnungen der benachbarten Bergbaugebiete
Böhmens und Sachsens übernommen
wurden, galt für das heutige Niederbayern
der Schladminger Bergbrief aus dem Jahr
1408.

Das wichtigste Privileg war die persönliche
Freiheit. Der Bergmann durfte sich mit
seiner Familie nach Belieben niederlassen
oder frei mit seinem Hab und Gut abziehen.
1869 wurde in Bayern das neue Berggesetz
eingeführt, das eine einheitliche
Regelung für die Bergbehörden
in Bayern festsetzte.
Eigene Gerichtsbarkeit
Die Berggerichtsbarkeit ist seit den ersten
urkundlich erhaltenen Berggesetzgebung
aus dem 15. Jahrhundert bekannt. Die Berggerichte
entschieden über Zivilsachen, niedere
Strafsachen und übten die Disziplinargerichtsbarkeit
aus. Nach 1809 wurde sie im wesentlichen
den Zivilgerichten übertragen.
Gewerken, Gewerkschaften und Lohnarbeiter
Der Eigenlöhnerbetrieb ist die ursprüngliche
Unternehmensform. Sie erhielt sich bis
ins 19. Jahrhundert. Der Bergmann betrieb
die Grube mit Gewinn- und Verlustrisiko.
Mit fortschreitendem Untertagebau wurde
es jedoch erforderlich, sich zu "Gewerkschaften"
mit genossenschaftlichem Charakter zusammenzuschließen,
in die dann jeder seine Arbeitskraft und
Betriebsmittel einbrachte.
Arbeitszeit und Schichtdauer
In den meisten Bergbaugebieten Bayerns
wurde an 6 Tagen gearbeitet. Arbeiten
an Sonntagen bedurften einer besonderen
Erlaubnis. Im allgemeinen dauerte die
Schicht 8 Stunden, mit "Brotstunden" 10 Stunden.
Arbeitslohn
Der Arbeitslohn für Steiger und Schichtmeister
wurde in Bergordnungen festgelegt. Für
Bergarbeiter traf dies nur selten zu.
Das Gedinge, in dem der Lohn nach der
geleisteten Arbeit bestimmt wurde, kam
schon im 14. Jahrhundert auf.
Knappschaften, Unterstützungsvereine,
Standesvertretungen
Die Bergleute schlossen sich zunächst
zu Bruderladen zusammen, die ursprünglich
religiösen Zwecken dienten. Daraus
entwickelten sich Unterstützungsgemeinschaften
bei Krankheit, Unfall und Tod. Die Mittel
hierzu wurden durch freiwillige Lohnabzüge
aufgebracht. Die später gebildeten
Knappschaften waren nicht nur Unterstützungsvereine,
sondern sie bildeten sich auch zur eigentlichen
Interessenvertretung der Bergleute heraus.